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Allgemeine Geschäftsbedingungen der

Horse Express, Inh. Johann Lechner,

für Transporte von Pferden und anderen lebenden Tieren

 

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten die grundlegenden Regeln für die Nutzung der Dienste der Horse Express, Weinbergsiedlung 16, 84101 Obersüßbach, vertreten durch den Inhaber, Herrn Johann Lechner (im Folgenden Horse Express genannt – Frachtführer -), und für alle, auch zukünftige, Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen zwischen dem Frachtführer und dem Absender für Frachtverträge und Lohnfuhrverträge (Auftraggeber). 

Die Durchführung von Tiertransporten durch den Frachtführer versteht sich als Frachtgeschäft im Sinne der §§ 407 HGB. Für sämtliche Rechtsverhältnisse zwischen dem Frachtführer und seinen Auftraggeber kommt allein das Recht des Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Zum Recht der Bundesrepublik Deutschland gehören auch die Verordnungen der Euopäischen Union, die unmittelbar Gesetzeskraft in Deutschland haben, und die Richtlinien der Europäischen Union und zuvor der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese in deutsche Rechtsakte umgesetzt worden sind. 

Der Frachtführer selbst ist Frachtführer, sein Auftraggeber versteht sich entsprechend dem deutschen HG (§§ 407 ff HGB) als Absender. Der Empfänger ist vom Absender, sofern abweichend, namhaft zu machen,

Transportaufträge sowie deren Bedingungen beziehen sich auf Frachtgeschäfte weltweit sowie auf die damit verbundenen Rechte und Pflichten für den Frachtführer und die Rechte und Pflichten des Auftraggebers.

Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderung im Binnenverkehr und im grenzüberschreitenden Verkehr, soweit zwingende Regeln der CMR nicht entgegenstehen, sowie im Kabotageverkehr in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie des EWR, sofern nicht zwingende Regeln des Aufnahmemitgliedsstaates diesen Bedingungen entgegenstehen. Die Bedingungen gelten auch für den Lohnfuhrvertrag nach Maßnahme des § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für gewerbliche Beförderungen mit Fahrzeugen, die nicht dem Regulierungsbereich des GüKG unterliegen. 

Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Bestandteil des zwischen dem Frachtführer und dem Auftraggeber abgeschlossenen Vertrages, es sei denn der Frachtführer stimmt ihnen ausdrücklich schriftlich zu.

 

1. Vertragsgegenstand

Der Frachtführer Horse Express übernimmt für den Auftraggeber den Transport von Pferden und/oder anderen lebenden Tieren im Inland sowie im Ausland. Der Auftraggeber unterrichtet den Frachtführer rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Gewicht, Menge sowie die einzuhaltenden Termine, auch technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör; Angaben zum Wert des Gutes macht der Absender dann, wenn dies für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach Ziffern 3,4 und 5 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt. Horse Expressverpflichtet sich, entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen.

 

2. Übergabe des Gutes

Der Auftraggeber hat Horse Express das Beförderungsgut in beförderungsfähigem Zustand gemäß § 411 HGB zu übergeben. Die erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapiere (§§ 410, 415 HGB) sind ebenfalls zu übergeben. Insbesondere sind der Pferdepass (Equidenpass) und erforderliche Zollpapiere stets mitzuführen und Horse Express rechtzeitig vor Frachtbeginn zu übergeben; Kosten, die dadurch entstehen, dass der Pferdepass oder andere Papiere bei behördlichen Kontrollen oder veterinären Maßnahmen nicht vorgezeigt werden können und dadurch Maßnahmen nicht oder nicht wie vorgesehen oder nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden können, hat der Auftraggeber zu tragen. Führt Horse Express die Beförderung trotz Nichtvorliegens der oben genannten Voraussetzungen durch, nachdem er den Auftraggeber auf die Mängel hingewiesen hat, so ist der Auftraggeber zu dem Ersatz aller Schäden verpflichtet, die Horse Express durch diese Mängel entstehen. In einem solchen Fall trägt Horse Express einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder in ein anderes Begleitpapier ein. Horse Express ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich oder vereinbart ist. Der Auftraggeber hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Nimmt Horse Express ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Auftraggeber den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt.

 

3. Frachtbrief

Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet werden soll. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefs nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein etc.) verwendet werden. Füllt Horse Expressauf Verlangen des Auftraggebers den Frachtbrief aus, so haftet der Auftraggeber für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers entstehen. Als Frachtbrief gilt auch ein elektronischer Frachtbrief, sofern die Unterzeichnung nach einem anerkannten Verfahren erfolgt.

 

4. Verladen und Entladen

Der Auftraggeber hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu beladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Auftraggeber oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Horse Express ist grundsätzlich dazu verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch Horse Express erfolgt nur gegen angemessene Vergütung, die sich nach der aktuell gültigen Preisliste der Horse Express richtet. Die Entladung ist ebenfalls nach der aktuell gültigen Preisliste vergütungspflichtig. Für das Beladen und das Entladen steht eine dem jeweiligen Vorgang angemessene Zeit (Ladezeit, Entladezeit) zur Verfügung. Für den jeweiligen Vorgang beträgt die Be- und Entladefrist (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle) vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen pauschal jeweils maximal ½ Stunde. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden, es sei denn, die Be- oder Entladung wird durch Horse Expressvorgenommen. Die Beladefrist beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt und ist der Auftraggeber mit der verspäteten Bereitstellung einverstanden, so beginnt die Beladefrist ab dem Zeitpunkt der Bereitstellung. Die Entladefrist beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Gut erhält. Im Zweifel ist dies der Zeitpunkt, zu dem eine Person, die zur Verfügung über das Gut befugt ist, die für sie bestimmte Ausfertigung des Frachtbriefs oder eines anderen Begleitpapiers erhält.

 

Wartet der Frachtführer aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Belade- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf eine angemessene Vergütung (Standgeld) nach der aktuell gültigen Preisliste. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladefrist bereits abgelaufen ist, so stellt der Frachtführer gemäß § 417 HGB eine Nachfrist mit einer Erklärung, dass nach Ablauf der gesetzten Frist keine Beförderung mehr erfolgen wird, der Frachtvertrag gekündigt wird und Horse Express Anspruch auf die vereinbarte Fracht abzüglich ersparter Aufwendungen hat (§ 415 Abs. 2 HGB). Falls der Frachtführer das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber hinaus den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis. Der Auftraggeber teilt dem Frachtführer daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladefrist bereits abgelaufen ist, so kann der Frachtführer dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Auftraggebers einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung.

Vor Antritt der Fahrt wird ein Protokoll über den äußerlichen erkennbaren Zustand des Pferdes/der Pferde oder anderen lebendigen Tieren angefertigt, wobei das jeweilige Tier auch in seiner Bewegung vorgeführt wird. Eventuelle Auffälligkeiten (Mängel) werden dabei schriftlich protokolliert. Liegen keine Auffälligkeiten vor, erfolgt der Vermerk im Protokoll „ohne erkennbare äußerliche Auffälligkeiten (Mängel) bei der Annahme“.

Das Protokoll ist vor Antritt der Fahrt vom Auftraggeber und dem Frachtführer zu unterzeichnen.

Vor Fahrantritt muss dem Frachtführer mitgeteilt werden, ob das Pferd vor kurzer Zeit irgendwelche Infektionen oder Krankheiten gehabt hatte, oder während der Fahrt Medikamente oder sonstige Aufbaupräparate erhalten hatte. Die Art der Medikamente bzw. der Aufbaupräparate nebst den o. g. Tatsachen sind in das Protokoll mit aufzunehmen und von den Vertragsparteien zu protokollieren. Muss ein krankes Tier während der Fahrt mit Medikamenten versorgt werden, so muss die Art der Präparate und die Häufigkeit der Verabreichung der Medikamente nebst der Uhrzeit für die Verabreichung der Medikamente im Protokoll protokolliert werden. Die Verabreichung der Medikamente wird gleichfalls unter Angabe vom Ort und Zeit und Art des Medikaments, sowie der verabreichten Mengen zur Zeit des Transports protokolliert. Gleichfalls geschieht der sachgemäße Transport kranker Tiere stets auf Risiko und zu Lasten des Auftraggebers, sofern alle o.g. Verhaltensmaßnahmen akribisch eingehalten wurden.

 

5. Gefährliches Gut

Der Auftraggeber hat bei Vertragsschluss schriftlich oder in sonst lesbarer Form alle Angaben über die Gefährlichkeit des Gutes und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen zu übermitteln. Für Schäden, die aufgrund der unterlassenen Mitteilung entstehen, haftet der Auftraggeber. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Auftraggeber oder Empfänger tätig werden, werden diesem zugerechnet.

 

6. Quittung

Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist Horse Express berechtigt, vom Empfänger die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses (Quittung) sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. Die Quittung ist mit der Unterschrift des Empfängers sowie dem Stempel zu versehen; ersatzweise ist neben der Unterschrift die Firma und der Vor- und Nachname des Empfängers in Druckschrift anzugeben.

 

7. Lohnfuhrvertrag

Der Lohnfuhrvertrag ist abgeschlossen, wenn sich Horse Express und der Auftraggeber darüber einig sind, dass Horse Express ein bemanntes Fahrzeug zur Verwendung nach Weisung des Auftraggebers stellt. Auf den Lohnfuhrvertrag finden die Beförderungsbedingungen entsprechend Anwendung, mit der Maßnahme, dass Horse Express nicht für Schäden haftet, die durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Statt des Frachtbriefes wird beim Lohnfuhrvertrag ein anderer Nachweis verwendet, der insbesondere die Einsatzzeit beinhaltet.

 

8. Haftung

Horse Express ist von seiner Haftung befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch die Beförderung von lebenden Tieren entstanden ist und Horse Express alle nach den Umständen erforderlichen Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat. Die Erteilung der Weisungen hat der Auftraggeber nachzuweisen. Horse Express haftet ebenfalls nicht, falls der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die Horse Expressauch bei größter Sorgfalt nicht vermieden und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten. Wenn Horse Express für einen Schaden haftet, der nicht durch Verlust oder Beschädigung des Gutes oder durch die Überschreitung der Lieferfrist entsteht und handelt es sich um andere Schäden als Sach- oder Personenschäden, so ist die Haftung auf das Dreifache des Wertes begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Die vorgenannten Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche, egal, ob solche des Auftraggebers oder Dritter. Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. Wird Horse Express vom Ersatzberechtigten als ausführender Frachtführer in Anspruch genommen, so haftet er nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen.

 

Das Unternehmen übernimmt keinerlei Haftung für rechtswidrige Manipulationen an dem Pferd oder an den Pferden bzw. für eine unsachgemäße Behandlung des Pferdes der Pferde durch Unternehmensfremde Dritte vor dem Transport, während des Transportes oder nach dem Transportende.

 

Laut Makler: Haftung: Wert des Pferdes, max. 25000 EUR; Haftung endet mit Abladung des Pferdes, der Pferde und anderer lebendiger Tiere

 

9. Schadensanzeige

Jeglicher Schaden ist Horse Express unverzüglich bei Ablieferung des Pferdes/Frachtguts anzuzeigen. Wird ein Schaden nicht spätestens bei Ablieferung angezeigt, wird vermutet, dass das Pferd in vertragsgemäßen Zustand abgeliefert worden ist. Diese Vermutung gilt auch bei äußerlich nicht sofort erkennbaren Schäden, wenn der Schaden nicht innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung angezeigt worden ist. Überschreitungen der Lieferzeiten müssen innerhalb von 21 Tagen mitgeteilt werden. Die Schadensanzeige soll schriftlich erfolgen.

 

10. Versicherung

Horse Express hat sich gegen alle Schäden, für die er nach dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches und nach diesen Bedingungen haftet, im marktüblichen Umfang zu versichern. Dies gilt jedoch im Einzelfall nur, wenn der Auftraggeber nicht bereits für derartige Schäden versichert ist und Horse Express das Risiko besser versichern kann.

 

11. Stornogebühren

Unentgeltliche Stornierung von Transportaufträgen ist bis zu 21 Tagen vor dem geplanten Transport möglich. Bei späteren Stornierungen berechnen wir anteilig die vereinbarten Transportkosten wie folgt:

 

Bei 20 tagen bis 11 Tagen für Transporttag 25 % der vereinbarten Transportkosten.

Bei 10 Tagen bis 8 Tagen vor Transporttag 50 % der vereinbarten Transportkosten.

Bei 7 Tagen bis 3 Tagen vor Transporttag 75 % der vereinbarten Transportkosten.

Bei 2 Tagen bis 1 Tag vor Transporttag 100 % des vereinbarten Transportpreises.

 

12. Behördliche Genehmigungen

Gebühren und Kosten behördlicher Aufwendungen oder solche Gebühren und Kosten, die durch behördliche Auflagen entstehen, sowie Begleitgebühren oder sonstige angeordnete Sicherheitsvorkehrungen trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Insbesondere gilt dies bei Einfuhr oder Ausfuhr von Pferden über Landesgrenzen, z.B. durch veterinärmedizinische Gutachten oder Begleitschreiben, Unterlagen zum Grenzübertritt, Einfuhr- oder Ausfuhrunterlagen, Zoll und dergleichen. Dem Auftraggeber obliegt die rechtzeitige Beschaffung und Übergabe aller notwendigen Unterlagen und die Erwirkung der erforderlichen Genehmigungen. Die notwendigen Unterlagen und Genehmigungen sind in Kopie spätestens fünf Werktage vor Transportbeginn und die Originale sind spätestens zu Transportbeginn an den Frachtführer zu übergeben.

 

13. Zahlungspflicht

Die Bezahlung des Gesamtbetrags erfolgt bei Abholung des Pferdes bar, per Kartenzahlung oder durch Vorabüberweisung. Bei Vorabüberweisung muss der gesamte Transportpreis binnen zwei Wochen ab Rechnungsstellung auf dem Konto des Frachtführers eingegangen sein. Sollte die Zahlung nicht innerhalb der genannten Frist von zwei Wochen ab Rechnungsdatum auf dem Konto des Frachtführers eingegangen sein, behält sich der Frachtführer das Recht vor, den Auftrag zu stornieren.

Der Frachtführer behält sich vor, im Fall der Barzahlung eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung für den Transport zu verlangen.

Bei Einwirken von unvorhersehbaren Ereignissen, die zur Ausführung von weiteren Leistungen führen (z.B. ungeplante Tierarztkosten, Notquartier etc.), trägt der AG die Kosten, wenn diese Leistungen im Interesse des Pferdes erforderlich sind.

Das Unternehmen behält sich im Falle der Nichtzahlung der Transporttaxe ein Pfandrecht an den transportierenden Pferden bzw. dem transportierten Pferd ausdrücklich vor. Der Unterzeichner des Auftrages erkennt dieses Pfandrecht mit seiner Unterschriftsleistung unter dem Vertrag an, nachdem er vorher auf die Vereinbarung dieses Pfandrechtes hingewiesen wurde.

 

14. Vertragsrücktritt

Der Frachtführer hat das Recht, bei Vorliegen besonderer Gründe und unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen von einem geschlossenen Vertrag zurückzutreten bzw. von einem abgegebenen Angebot Abstand zu nehmen.

Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen sich ein Pferd als nicht verladefähig, krank oder transportunfähig erweist. Die Bewertung dieser Umstände obliegt ausschließlich dem Frachtführer. Im Zweifelsfall obliegt es dem Frachtführer, die Transporteignung durch einen unabhängigen Tierarzt überprüfen zu lassen. In diesem Fall werden die gesamten Auftragskosten zzgl. der Kosten des herbeigerufenen Tierarztes dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Im Falle von nicht vorhersehbaren technischen oder Umwelteinflüssen, z.B. extremer Eis- oder Schneelage auf den Straßen, obliegt dem Frachtführer auf Grund des erhöhten Risikos beim Transport ebenso jederzeit die Entscheidung, vom geschlossenen Vertrag unter Ausschluss von Schadenersatzansprüchen zurückzutreten.

Im Falle des Vertragsrücktritts seitens des Auftraggebers, aus welchem Grund auch immer, bis zum vereinbarten Transporttermin, besteht seitens des Frachtführers ein Anspruch auf ein Drittel der vereinbarten Fracht (sog. Fautfracht, § 415 Satz 1 Nr. 2 HGB).

 

15. Datenschutz

Der Frachtführer erhebt personenbezogene Daten nur im für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses notwendigen Umfang. Die erhobenen Daten werden vom Frachtführer weder verkauft noch an Dritte weiter gegeben.

Jeder Auftraggeber hat das Recht, über gespeicherte, seine Person betreffende Daten Auskunft zu erhalten. Entsprechende Auskunft oder Löschung von Daten kann vom Frachtführer angefordert werden; etwaige Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.

 

16. Urheberrecht

Das Corporate Design von (website] ist urheberrechtlich geschützt. Die Nutzung und/oder Vervielfältigung von Informationen oder Daten bedarf der vorherigen Zustimmung des Frachtführers; dies gilt insbesondere für die Verwendung von Texten, Textteilen und Bildmaterial.

 

17. Sonstiges

Der Gerichtsstand bestimmt sich nach dem Firmensitz von Horse Express.

Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Vertragssprache ist Deutsch.

 

 

 

 

Horse Express

Inh. Johann Lechner

Weinbergsiedlung 16

841101 Obersüßbach

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Johannes Lechner 

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